Frank Eismann Betreuungsbüro

Was ist mit Betreuung gemeint?


Rechtliche Betreuung ist für Menschen gedacht, die durch körperliche, geistige oder psychische Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. …“ (BGB, §1896, Abs. 1, S.1).
„Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden“ (BGB, §1896, Abs.1a).

Solche Angelegenheiten können sein, Wohnungs- und Heimangelegenheiten, die Vertretung vor Behörden, die Vermögenssorge und die Gesundheitssorge.

Vom Amtsgericht werden dem Betreuer nur die Aufgabenkreise zugewiesen, in denen der Betroffene dringend Hilfe benötigt (z.B. Bestimmung der ärztlichen Behandlung einer genau bezeichneten Krankheit, Heimaufnahme, Regelung des Vermögens). Dies ermöglicht dem Betroffenen, in allen anderen Bereichen weiterhin eigenverantwortlich zu handeln. Der gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.

„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist“
(BGB, §1896, Abs. 2, S.1).

Bundesverband der Berufsbetreuer Anti Atom Sonne